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        Förderverein „Freunde der Kersting-Grundschule“

 

Im Juni 2009 wurde die Gründung des Fördervereins unserer Schule  auf den Weg gebracht.

Im Vorstand arbeiten:

                  - Frau Weight– Montschko (Vereinsvorsitzender)

                  - Frau Schöttler (Kassenwart)

                  - Frau Gowin (Schriftführer)

                 

 

Der Verein fühlt sich für die materielle und finanzielle Unterstützung der Kersting- GS verantwortlich.

        

                                    Satzung

 

§ 1         Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Freunde der Kersting Grundschule“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

 

§ 2         Der Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist, das Interesse der Elternschaft an allen Fragen der schulischen Erziehung zu wecken, zu erhalten und zu steigern, sowie den engen Kontakt zwischen Elternschaft und Schule herzustellen. Er will insbesondere Fragen der Erziehung fördern und Vorhaben, die den Unterricht und die schulische Gemeinschaft wirksam beleben und vertiefen, unterstützen.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel sollen in der Regel nicht für schulübliche Lernmittel eingesetzt werden, deren Anschaffung den Eltern obliegt.

 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule „Georg Friedrich Kersting“ in Güstrow mit der Bestimmung, die Mittel im Sinne des Vereinszweckes unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke zu verwenden.

 

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

      

§ 3         Erwerb des Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4         Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet,

mit dem Tod des Mitglieds

durch freiwilligen Austritt

durch Streichung von der Mitgliederliste

durch Ausschluss aus dem Verein.  

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Erinnerung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der Erinnerung 2 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(5) Ein nach Absatz 3 oder 4 gestrichenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erneut erhalten.

 

(6) Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins Anspruch auf Entschädigung oder Rückvergütung geleisteter Beiträge.

 

§ 5         Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit  werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) entscheidet der Vorstand.

 

Darüber hinaus nimmt der Verein Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.

 

§ 6         Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7         Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

    Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel,

e) Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

(6) Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  

 

 

§ 8         Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst zu Beginn des neuen Schuljahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich für die jeweilige Mitgliederversammlung bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(4) Der Vorstand gibt einen Geschäftsbericht. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Während der ersten Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf zwei Jahre gewählt.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(8) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

§ 9         Die Kassenführung

Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Das Ergebnis der Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 23.06.2008 errichtet.

 

 

Textfeld: Kersting– Grundschule